06. Februar 1933

Aufzeichnung des [preußischen] Staatssekretärs Nobis über die Sitzung des „Dreimännerkollegiums" in Berlin

Aktennotiz

Auf Veranlassung des Herrn Präsidenten des Preußischen Landtags versammelten sich heute Nachmittag 4 ½ Uhr im Preußischen Staatsministerium, Wilhelmstr. 63, zu einer Besprechung über die Auflösung des Preußischen Landtags gemäß Artikel 14 der Preußischen Verfassung

die Herren
Dr. Adenauer, Präsident des Preuß. Staatsrats,
Kerrl, Präsident des Preuß. Landtags,
von Papen, Vizekanzler und Reichskommissar für das Land Preußen.

Außerdem war der Staatssekretär des Preuß. Staatsministeriums Dr. Nobis an­wesend.

Herr von Papen gab einleitend eine Darstellung über die politische Lage, wie sie sich in Auswirkung des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 25. Oktober v. J. ge­staltet habe. Er legte dar, dass die Aufteilung der Regierungsgewalt zu Verhältnissen geführt habe, die das Staatswohl auf das schwerste zu gefährden drohten, insbesondere enthalte diese Aufteilung die Zumutung an die Beamtenschaft, zweien Regierungen dienen zu sollen, ein Zustand, der auf die Dauer für die Beamtenschaft unerträglich sei.

Herr Adenauer führte zunächst aus, dass wohl kein Zweifel bestehe, dass jedes Mitglied des sogenannten Dreimänner-Kollegiums das Recht habe, jederzeit dessen Zusammentreten zu verlangen. Er gehe wohl nicht fehl in der Auffassung, dass der Herr Reichskommissar von Papen auf Grund der heute ergangenen Verordnung des Herrn Reichspräsidenten das Recht des Ministerpräsidenten zur Teilnahme an diesem Kollegium ohne weiteres für sich in Anspruch nehme. Wenn man dem Landtag den Vorwurf mache, dass er bisher zu einer Wahl des Ministerpräsidenten noch nicht gelangt sei, obgleich der Staatsgerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung vom 25. Oktober zu erkennen gegeben habe, dass dies nunmehr die Aufgabe des Land­tags sei, so müsse er feststellen, dass der Staatsgerichtshof keinesfalls den Landtag zur Wahl eines Ministerpräsidenten aufgefordert habe, er habe vielmehr nur die Feststellung gemacht, dass es bei dem Preußischen Landtag stehe, zu versuchen, ob durch Bildung einer neuen Preußischen Landesregierung dem jetzigen Zustand ein Ende bereitet werden könne. Tatsächlich habe der Landtag niemals über die Wahl eines Ministerpräsidenten abgestimmt, es sei also mindestens theoretisch die Frage offen, ob ein solcher Versuch zu einem Erfolg geführt haben würde oder nicht. Er als Präsident des Staatsrats müsse besonders hervorheben, dass der Staatsrat sich stets als Hüter der Verfassung betrachtet habe. Er müsse von diesem Standpunkt aus die heute ergangene neue Verordnung des Reichspräsidenten insofern, als sie die plena potestas übertrage, verfassungsmäßig als sehr zweifelhaft ansehen. Das Funda­ment jedes Staates sei und bleibe das Recht. Er bekenne, dass er Sorge habe, auf der jetzt vorliegenden Basis den Landtag aufzulösen, zudem werde die Zusammensetzung des Landtags nach einer Neuwahl sich wesentlich nicht ändern. Die Wahl eines Ministerpräsidenten werde ohne Auflösung auch leichter und schneller zu er­reichen sein als nach einer Auflösung. Er habe Grund, es als sicher zu betrachten, dass im Falle der Nichtauflösung spätestens Anfang April mit einer die Homogenität zwischen Reich und Preußen sichernden Wahl eines Ministerpräsidenten zu rechnen wäre, und auch deshalb könne er nicht anerkennen, dass ein ausreichender Grund zur Auflösung vorliege.

Herr von Papen erwiderte darauf, dass der Landtag ¾ Jahr Zeit gehabt habe zur Wahl eines Ministerpräsidenten. Es sei kein Zweifel, dass auch er den normalen Weg einer Ministerpräsidentenwahl vorgezogen haben würde. Allein durch die Unfähig­keit, die der Landtag bewiesen habe, seine oberste Aufgabe zu erfüllen, dem Lande eine Regierung zu geben, sei die Situation entstanden, die schließlich zu den jetzigen Maßnahmen geführt habe. Auch er gehe keinesfalls leichtsinnig an diese Schritte heran, aber das Staatswohl habe keinen anderen Ausweg mehr gestattet.

Herr Adenauer führte aus, er müsse doch daran erinnern, dass ernsthafte Ver­handlungen über die Wahl eines Ministerpräsidenten stattgefunden hätten. Es sei die Wahl des Reichstagsabgeordneten Göring in Aussicht genommen gewesen, das Zen­trum sei damit einverstanden gewesen, aber Herr Reichskanzler von Schleicher habe zunächst den Herren Präsidenten Kerrl und Göring erklärt, dass er mit dieser Wahl völlig einverstanden sei und darauf den Reichskommissar zurückziehen werde. Einige Stunden später habe aber Reichskanzler von Schleicher dem Führer der Zentrums-Fraktion Prälat Lauscher das gerade Gegenteil erklärt und gesagt, dass für den Fall dieser Wahl mit einer Zurückziehung des Reichskommissars nicht gerechnet werden könne. Es sei aber doch selbstverständlich gewesen, dass eine Wahl des Minister­präsidenten überhaupt nur dann einen Sinn gehabt hätte, wenn damit gleichzeitig das Verschwinden des Reichskommissars erreicht worden wäre.

Herr von Papen erwiderte darauf, dass ihm diese Eröffnung vollkommen neu sei - im übrigen beweise die Unkenntnis von den Vorgängen während der Kanzlerschaft Schleichers nur, wie unbefangen er der ganzen Situation und den Aufgaben, die nun an ihn herangetreten seien, gegenüberstehe.

Herr Dr. Adenauer stellte fest, dass der Grund für die Verordnung von heute lediglich die Tatsache der Nichtwahl des Ministerpräsidenten durch den Landtag und die durch die doppelte Regierung in Preußen entstandenen Verhältnisse sei. Den An­schauungen, dass die jetzigen Verhältnisse in Preußen unmöglich seien, stimme er restlos zu, aber er müsse feststellen, dass nach seiner Auffassung die Sachlage folgender­maßen liege: Bleibe der Landtag, dann werde fast sicher Mitte März ein Ministerpräsident gewählt, und zwar ein solcher, der die Homogenität mit dem Reiche nicht störe, werde der Landtag aufgelöst, so werde das gleiche Ziel frühestens erst Mitte April erreicht werden.

Herr Kerrl führte aus, dass der Staatsgerichtshof durch seinen Appell an den Land­tag festgestellt habe, dass er an sich die baldige Wahl eines Ministerpräsidenten durch den Landtag als eine Selbstverständlichkeit betrachte, wie der Staatsgerichtshof ja überhaupt davon ausgegangen sei, dass die von ihm getroffene Regelung nur als eine ganz vorübergehende bestehen könne. Als Präsident des Landtags habe er sich im Dezember aufs äußerste bemüht, eine Wahl herbeizuführen. Herr Reichskanzler von Schleicher sei auch bei der Unterhaltung, die er mit ihm darüber gehabt habe, mit der Wahl des Herrn Göring einverstanden gewesen, um so überraschender sei es dann gewesen, dass er in der nachfolgenden Unterhaltung mit Herrn Lauscher diesem das Gegenteil gesagt habe. Daraufhin habe sich das Zentrum zurückgezogen, er selbst habe auf der Wahl bestanden, sich aber dann überzeugt, dass in diesem Landtag jeder weitere Versuch, mit dem Zentrum zu einer Einigung zu kommen, keine Aus­sicht auf Erfolg mehr gehabt hätte.

Herr Dr. Adenauer erwiderte darauf, das könne er nicht als richtig anerkennen. Nach seiner Kenntnis der Dinge sei das Zentrum durchaus bereit gewesen, sich von gewissen hemmenden Einflüssen aus dem Reichstagszentrum zu distanzieren.

Herr Kerrl führte aus, er müsse anerkennen, dass bei den Verhandlungen die Mit­glieder des Zentrums, Herr Lauscher und Herr Grass, sich durchaus ehrlich be­müht hätten, zur Wahl eines Ministerpräsidenten im Einklang mit der Reichsregie­rung zu gelangen. Dasselbe Bemühen habe bei seiner Partei bestanden, aber nach der Erfahrung, die er mit der doppelten Haltung des Herrn von Schleicher gemacht habe, hätte seine Partei nicht mehr mitmachen können, denn die Homogenität mit der Reichsregierung, wie die Dinge sich nun mal gestaltet hätten, sei ein absolutes Er­fordernis bei einer Ministerpräsidentenwahl gewesen; im übrigen sei eine zuverlässige Voraussicht des kommenden Wahlergebnisses nicht möglich, Überraschungen seien denkbar. Es sei also möglich, dass nach dem Ausfall der Reichstagswahlen sich dann doch eine Neuwahl in Preußen als Notwendigkeit ergeben hätte, um die Homogenität herzustellen, und dann würde für 3/5 des Reichs die Unruhe noch einmal losgehen.

Herr Dr. Adenauer betonte, dass man sich keiner Täuschung darüber hingeben solle, dass die Auflösung des Landtags in weiten Kreisen als Verfassungsverletzung aufgefasst werde. Von dem Standpunkt seiner Partei aus müsse er im Übrigen erklären, dass dieses Vorgehen vielleicht sogar bei den Wahlen für sie günstig sein könnte.

Herr von Papen appellierte an Herrn Präsidenten Adenauer, er möge sich doch von allen derartigen Stimmungen und Rücksichten frei machen und zur Bereinigung der Atmosphäre in Preußen, deren Unerträglichkeit er ja selbst anerkannt habe, mitwirken. Er (der Redner) habe auch Herrn Prälaten Kaas gebeten, den vaterländi­schen Gesichtspunkt bei der kommenden Wahlagitation nicht außer Acht zu lassen, und er müsse anerkennen, dass diese Anregung bei Herrn Kaas durchaus Verständnis gefunden hätte.

Herr Kerrl führte aus, auch er habe die Hoffnung gehabt, ohne diese Verordnung zu dem gewünschten Ergebnis zu gelangen, dies um so mehr, da er doch annehme, dass auch nach der Wahl bei beiden Parteien die Bereitwilligkeit zur Zusammenarbeit, wie sie sich bei den früheren Verhandlungen ergeben habe, weiterbestehen werde.

Herr Dr. Adenauer erwiderte, er löse sich durchaus von jeder Partei rücksichtslos und folge nur seiner eigenen Überzeugung, aber der letzten Bemerkung des Vor­redners gegenüber müsse er doch feststellen, dass ohne Landtagswahl die spätere Zusammenarbeit der beiden Fraktionen vielleicht einfacher zu erreichen gewesen wäre. Wesentlich ändern werde sich nach seiner Ansicht bei der Neuwahl nichts. Die jetzt schon vorhandene Mehrheit beider Fraktionen werde bleiben, also wäre es auch wohl möglich gewesen, sich jetzt auf einen der Reichsregierung genehmen Kandidaten zu einigen.

Herr Nobis führte aus, dass die Sachlage sich im Grunde auf die Frage zuspitze, wel­chem Satz man den Vorzug gebe, dem Satze: salus rei publicae suprema lex oder dem Satze: fiat iustitia pereat mundus. Es sei wohl kein Zweifel, dass der erstere Satz eine große Staatsweisheit in sich schließe und der letztere Satz am Ende zu unsinnigen Ergebnissen führe. Er legte dann im einzelnen nochmals dar, welche Auswirkungen die durch das Urteil vom 25. Oktober herbeigeführte Teilung der Staatsgewalt in Preußen herbeigeführt habe, und betonte, dass der Staatsgerichtshof noch in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1932 eine solche Teilung als im besonderen Maße ge­eignet bezeichnet habe, Verwirrungen in das Staatsleben zu tragen, was sich als nur zu wahr erwiesen habe. Es sei gewiss mit einer neuen Klage der Hoheitsregierung zu rechnen. Man müsse schon jetzt sich im Klaren sein, dass dabei der Frage der Voll­streckung eines etwaigen obsiegenden Urteils unter Umständen der Gesichtspunkt der salus publica erneut in den Vordergrund treten könnte.

Herr von Papen appellierte nochmals an Herrn Präsidenten Adenauer, das Vergangene vergangen sein zu lassen. Er glaube selbst, für diese Haltung ein gutes Bei­spiel gegeben zu haben insofern, als alle Auseinandersetzungen, die zwischen Herrn Adolf Hitler und ihm früher stattgefunden hätten, vergessen seien und sich beide an einen Tisch gesetzt hätten, um ihre Kräfte dem Wohle des Reiches zu widmen. - Was die Neuwahlen bringen werden und ob dann, wie Herr Adenauer annehme, mit einer baldigen Wahl eines Ministerpräsidenten zu rechnen sei, wisse niemand. In jedem Falle sei aber heute ein großer Erfolg errungen worden, als durch die Ver­ordnung des Herrn Reichspräsidenten vom heutigen Tage die Einheitlichkeit der Staatsgewalt in Preußen wiederhergestellt sei und die unerträgliche Situation, die sich aus der Aufteilung der Staatsgewalt ergeben habe, ihr Ende gefunden habe.

Herr Adenauer erwiderte, dass er durchaus bemüht sei, zur Eintracht beizutragen, aber es für seine Pflicht erachten müsse, auf das Bedenkliche der neuen Verordnung hinzuweisen.

Herr Adenauer gab dann folgende Erklärung ab:

Der Artikel 17 der Reichsverfassung gewährleistet, wie durch das Urteil des Staats­gerichtshofs vom 25. Oktober 1932 nochmals ausdrücklich erklärt worden ist, die Eigenstaatlichkeit der Länder. Die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 6. Februar 1933 widerspricht diesem Artikel und den vom Staatsgerichtshof in dem angeführten Urteil daraus gezogenen Folgerungen. Ich bin daher nicht in der Lage anzuerkennen, dass der Herr Reichskommissar von Papen das nach Artikel 14 der Preußischen Verfassung dem Ministerpräsidenten zustehende Recht auszuüben be­fugt ist. Ich lehne es daher ab, an der Abstimmung teilzunehmen, und verweise in sachlicher Hinsicht auf meine Erklärung vom 4. Februar 1933.

Die beiden anderen Herren nahmen von dieser Erklärung Kenntnis und beschlos­sen: Gemäß Artikel 14 der Preußischen Verfassung wird der Preußische Landtag mit Wirkung vom 4. März 1933 aufgelöst.

Schluss der Besprechung: 6 Uhr Nachm.

[eigh.] Nobis

 

Quelle: Maschinenschrift, Durchschlag. Abdruck bei: Morsey, Rudolf: Der Beginn der „Gleichschaltung" in Preußen. Adenauers Haltung in der Sitzung des „Dreimännerkollegiums" am 6. Februar 1933. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 11 (1963), S. 90-95.