16. Mai 1963

Annahme des Gesetzes zum deutsch-französischen Vertrag durch den Deutschen Bundestag

Die zweite und dritte Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu der Gemeinsamen Erklärung und zu dem Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit stand im Mittelpunkt der 77. Sitzung des Bundestags vom 16. Mai 1963. Den entscheidenden Abstimmungen ging eine zweistündige allgemeine Aussprache voraus, in der auch Bundeskanzler Dr. Adenauer das Wort ergriff.

 

Der Wortlaut der Präambel

Auf Antrag des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten beschloß das Haus, die Einleitung der Gesetzesvorlage um eine Präambel folgenden Wortlauts zu erweitern:

"In der Überzeugung,

- daß der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 22. Januar 1963 die Aussöhnung und Freundschaft zwischen dem deutschen und dem französischen Volk vertiefen und ausgestalten wird;

mit der Feststellung,

- daß durch diesen Vertrag die Rechte und Pflichten aus den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen multilateralen Verträgen unberührt bleiben;

mit dem Willen,

- durch die Anwendung dieses Vertrages die großen Ziele zu fördern, die die Bundesrepublik Deutschland in Gemeinschaft mit den anderen ihr verbündeten Staaten seit Jahren anstrebt und die ihre Politik bestimmen,

nämlich

die Erhaltung und Festigung des Zusammenschlusses der freien Völker, insbesondere einer engen Partnerschaft zwischen Europa und den Vereinigten Staaten von Amerika,

die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts für das deutsche Volk und die Wiederherstellung der deutschen Einheit, die gemeinsame Verteidigung im Rahmen des nordatlantischen Bündnisses und die Integrierung der Streitkräfte der in diesem Bündnis zusammengeschlossenen Staaten,

die Einigung Europas auf dem durch die Schaffung der Europäischen Gemeinschaften begonnenen Wege unter Einbeziehung Großbritanniens und anderer zum Beitritt gewillter Staaten und die weitere Stärkung dieser Gemeinschaften,

den Abbau der Handelsschranken durch Verhandlungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie anderen Staaten im Rahmen des "Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens";

in dem Bewußtsein,

- daß eine deutsch-französische Zusammenarbeit, die sich von diesen Zielen leiten läßt, allen Völkern Nutzen bringen, dem Frieden in der Welt dienen und dadurch zugleich dem deutschen und dem französischen Volke zum Wohl gereichen wird;

- hat der Bundestag das folgende Gesetz beschlossen:"

Der Bundestag nahm ferner eine Änderung zu Artikel 2 des Ratifikationsgesetzes an, durch die die Worte "und soweit" gestrichen werden und die Berlin-Klausel in der sonst bei internationalen Verträgen üblichen Fassung hergestellt wird: "Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt." Im übrigen wurde das Gesetz in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen.

Bei der Schlußabstimmung zur dritten Beratung ergab sich eine überwältigende Mehrheit für die Annahme des Gesetzes. Es fanden sich lediglich einzelne Gegenstimmen und Stimmenthaltungen. Nach Annahme des Gesetzes zollten die Abgeordneten der Koalitionsfraktionen längeren Applaus.

 

Quelle: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 87 vom 17. Mai 1963, S. 765.