2. Oktober 1954

Erklärung des Bundeskanzlers Adenauer in der neunten Plenarsit­zung der Neunmächte-Konferenz in London

Der Bundeskanzler hat erklärt, dass sich die Bundesrepublik verpflichtet, in ihrem Gebiet keine Atomwaffen, chemische Waffen und biologische Waffen herzustellen, wie sie in der beigefügten Liste unter I, II und III näher beschrieben sind;

dass sie sich ferner verpflichtet, in ihrem Gebiet diejenigen Waffen nicht herzustellen, wie sie in der beigefügten Liste unter IV, V und VI näher beschrieben sind. Eine Änderung oder Aufhebung des Inhalts der Ziffern IV, V und VI kann auf Antrag der Bundesrepublik durch einen Beschluss des Brüsseler Ministerrats mit Zweidrittelmehrheit durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Vorschlag durch den zuständigen obersten militärischen Befehlshaber der NATO gemacht wird;

dass die Bundesrepublik damit einverstanden ist, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die zuständige Behörde der Brüsseler-Pakt-Organisation kontrollieren zu lassen.

Liste zu der Erklärung des Bundeskanzlers

Diese Liste umfasst die nachstehend in I bis VI definierten Waffen und die eigenen für ihre Produktion bestimmten Einrichtungen. Von dieser Definition sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die für zivile Zwecke verwandt werden oder der Forschung für wissenschaftliche, medizinische und industrielle Zwecke auf den Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft dienen.

I. Die Atomwaffe

Text wie in Anlage II, Ziffer I zu Artikel 107 des EVG-Vertrages unter Streichung von (c).

II. Die chemische Waffe

III. Die biologische Waffe

IV. Weittragende Geschosse, gelenkte Geschosse und Influenz-Minen

Texte wie in Anlage II, Ziffern II, III und IV zu Artikel 107 des EVG-Vertrages.

V. Kriegsschiffe mit Ausnahme von kleineren Schiffen für Verteidigungszwecke:

Als Kriegsschiffe mit Ausnahme von kleineren Schiffen für Verteidigungszwecke gelten:

a) Kriegsschiffe mit mehr als 3 000 t Wasserverdrängung.

b) Unterseeboote mit mehr als 350 t Wasserverdrängung.

c) Alle Kriegsschiffe, die in anderer Weise als [durch] Dampf-, Diesel- oder Benzin­motoren oder Gasturbinen oder Stahltriebwerke angetrieben werden.

VI. Bombenflugzeuge für strategische Zwecke.

 

Quelle: Aufzeichnung vom 3. Oktober 1954, in: BArch, BW 9/541, Bl. 57-60.