20. Januar 1930

Vertrag zwischen der Stadt Köln und der Ford Motor Company

Geheimvertrag

1.

Die Ford Motor Company A.G. verpflichtet sich, ihren Sitz und ihre Zentralverwal­tung für Deutschland nach Köln zu verlegen und sich auf dem am Niehler Hafen erworbenen Industriegelände fabrikmäßig zum Zwecke der Montage oder der Herstellung von Kraftfahrzeugen, Traktoren usw. niederzulassen. Die Ford Motor Company A.G. verpflichtet sich ferner, ihre Arbeiter und Angestellten tunlichst aus dem Stadtkreis Köln zu entnehmen.

2.

Mit Rücksicht hierauf und insbesondere auf die eintretende Entlastung des Köl­ner Arbeitsmarktes und des Wohlfahrts-Etats erhebt die Stadt Köln ihrerseits für je 1.000.000 Gewerbeertrag der Ford Motor Company A.G. eine Gewerbeertrags­steuer von 75.000. Die Spitzen des steuerpflichtigen Betrags, die 1.000.000 nicht erreichen, werden bei der Besteuerung verhältnismäßig berücksichtigt. Bei der Gewerbekapitalsteuer gehen die Parteien davon aus, dass von dem Aktienkapital der Ford Motor Company A.G. von 15.000.000 6.000.000 auf Grundstücke und Aufbauten entfallen. Von den verbleibenden 9.000.000 hat die Ford Motor Com­pany A.G. jährlich 76 000 als Gewerbekapitalsteuer zu entrichten. Sollte das Aktienkapital höher oder niedriger als 15.000.000 sein, so tritt eine entsprechende Ermäßigung der zu veranlagenden Gewerbekapitalsteuer ein unter Absetzung eines gleichen Prozentsatzes für Grundstücke und Aufbauten.

3.

Sollte der Gewerbeertrag die Summe von 4.000.000 RM pro Jahr überschreiten, so ist die Stadt Köln bereit, über ein weiteres Entgegenkommen zu verhandeln. Im Fall der Änderung der staatlichen Gewerbesteuergrundbeträge oder der Gemeindezuschläge hierzu tritt eine entsprechende Änderung der vorgenannten Pauschalbeträge ein. Im Falle einer Abänderung der zurzeit bestehenden Steuer­gesetze ist die Stadt Köln bereit, der Ford Motor Company A.G. unter den neuen Gesetzen ein in diesem Vertrage entsprechendes Entgegenkommen zu zeigen.

4.

Falls die Stadt Köln anderen amerikanischen Automobilfabriken unter den glei­chen Verhältnissen, alles in allem genommen, ein größeres Entgegenkommen zeigt, wird sie der Ford Motor Company A.G. das entsprechende Entgegenkom­men auch zeigen.

5.

Dieser Vertrag gilt für die Dauer von 6 Jahren vom Tage der Eröffnung des Betrie­bes in Köln an gerechnet. Nach Ablauf von 6 Jahren ist die Stadt Köln bereit, das Abkommen unter denselben Bedingungen um 6 weitere Jahre zu verlängern.

Köln, den 20. Januar 1930

gez. Adenauer
Oberbürgermeister.

Ford Motor Company A.-G. Berlin
gez. Edm. C. Heine

 

Quelle: HAStK 903/685, Bl. 10ff., Kopie. Abgedruckt in: Konrad Adenauer 1917-1933. Dokumente aus den Kölner Jahren. Hrsg. v. Günther Schulz. Köln 2007, S. 86f.