22. Januar 1963

Erklärung des Leiters des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, Staatssekretär von Hase, in einer gemeinsamen deutsch-französischen Pressekonferenz über die Bedeutung des Pariser Vertrages

Der am 22. Januar 1963 in Paris unterzeichnete Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit ist der bedeutendste Vorgang, den es bisher in der Geschichte zwischen den beiden Ländern gab. Er ist gleichsam die feierliche Weihe der deutsch-französischen Versöhnung, die von Robert Schuman und Dr. Konrad Adenauer 1950 begonnen wurde.

Staatssekretär von Hase sagte in einer gemeinsamen deutsch-französischen Pressekonferenz im Quai d'Orsay am Dienstagabend, die Bundesregierung begrüße es, daß man für das Abkommen die stärkste juristische Form, nämlich diejenige des Vertrages, gefunden habe. Der französische Sprecher, Gesandter Lebel, erklärte, beide vertragschließenden Teile hätten Wert darauf gelegt, die Vertragsform zu wählen, weil sie diese für die beste und geeignetste halten. Der Gesandte dankte Staatssekretär von Hase für die gemeinsame Pressekonferenz und sagte, es handle sich bei dem Vertrag um eine bedeutende gemeinsame Arbeit und um den Anfang einer Zusammenarbeit in Richtung auf ein gemeinsames Europa. Er wies nachdrücklich darauf hin, daß zum erstenmal in der Geschichte ein solcher Vertrag über Zusammenarbeit zwischen zwei Staaten eine Erklärung über die Möglichkeit des Beitritts anderer Staaten enthalte.

Staatssekretär von Hase teilte mit, die in Paris anwesenden Botschafter der EWG seien über die Unterzeichnung des Vertrages und seinen Inhalt bereits unterrichtet worden. Der Bundespressechef sagte, der Bundeskanzler, die Bundesregierung, der Bundestag und das ganze deutsche Volk mäßen dem Vertrag außerordentliche Bedeutung zu. Der Vertrag werde so bald wie möglich dem Bundestag vorgelegt werden. Es sei zu hoffen, daß der Ratifizierungsvorgang (Debatte in den Ausschüssen und im Plenum des Bundestags, Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten) in etwa sechs Monaten abgeschlossen sein werde, wenn das erste, im Vertrag vorgesehene Zusammentreffen der Staats- und Regierungschefs stattfinde.

Für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Information haben bereits mehrere vorbereitende Besprechungen zwischen Regierungsvertretern beider Staaten stattgefunden. Der Zweck der verstärkten Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sei, größeres Verständnis für das andere Volk zu wecken und zu vertiefen und dazu auch die modernen Massenmedien Rundfunk und Fernsehen zu benutzen. Der Unterschied zwischen den beiden Ländern bestehe darin, daß diese Einrichtungen in der Bundesrepublik selbständig seien. Gleichwohl sei eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf diesem Gebiet möglich. Sie könne auch auf andere Länder ausgedehnt werden, die sich für eine solche Zusammenarbeit interessierten. Das Ziel sei, sich gegenseitig besser kennenzulernen und gegenüber Dritten gemeinsam aufzutreten. Der Vertrag enthält keine Kündigungsklausel. Das dürfe nicht als ein Hinweis darauf betrachtet werden, daß die beiden Regierungen die Absicht hätten, den Vertrag zu kündigen.

Bei den militärischen Punkten sei nicht ausgeführt, daß sich die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet nicht auf die atomare Bewaffnung erstrecke. Eine entsprechende Reserve im Text sei, so sagte Gesandter Lebel, nicht notwendig gewesen, weil die Bundesregierung sich 1955 verpflichtet habe, keine atomare Bewaffnung vorzunehmen. (Diese Verpflichtung ist in dem sogenannten Londoner Abkommen enthalten.) Die französische Regierung habe volles Vertrauen zur Bundesregierung und verzichte deshalb darauf, in den Vertragstext einen entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen.

Die Unterzeichnung des Vertrags im Arbeitszimmer des Präsidenten de Gaulle war für beide Länder das wichtigste Ereignis für Gegenwart und Zukunft.

 

Quelle: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 15 vom 24. Januar 1963, S. 119.