6. März 1951

Schreiben des Bundeskanzlers Konrad Adenauer an die Alliierte Hohe Kommission über die Haftung für die deutschen Auslandsschulden

 

Herr Hoher Kommissar,

ich beehre mich, Ihnen in Beantwortung Ihres Schreibens vom 23. Oktober 1950 - AGSEC (50) 2339 - folgendes mitzuteilen:

I. Die Bundesrepublik bestätigt hiermit, dass sie für die äußeren Vorkriegsschulden des Deutschen Reiches haftet, einschließlich der später zu Verbindlichkeiten des Reiches zu erklärenden Schulden anderer Körperschaften, sowie für die Zinsen und anderen Kosten für Obligationen der österreichischen Regierung, soweit derartige Zinsen und Kosten nach dem 12. März 1938 und vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass bei der Feststellung der Art und des Ausmaßes, in welchem die Bundesrepublik diese Verpflichtungen erfüllt, der allgemeinen Lage der Bundesrepublik und insbesondere den Wirkungen der territorialen Beschränkung ihrer Herrschaftsgewalt und ihrer Zahlungsfähigkeit Rechnung getragen wird.

II. Die Bundesregierung anerkennt hiermit dem Grunde nach die Schulden aus der Deutschland seit dem 8. Mai 1945 geleisteten Wirtschaftshilfe, soweit die Haftung hierfür nicht bereits durch das zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossene Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 15. Dezember 1949 anerkannt worden ist oder die Bundesrepublik nicht gemäß Artikel 133 des Grundgesetzes die Verbindlichkeit hierfür bereits übernommen hat. Sie ist bereit, den Verpflichtungen aus der Wirtschaftshilfe gegenüber allen anderen ausländischen Forderungen gegen Deutschland oder deutschen Staatsangehörigen Vorrang einzuräumen.

Die Bundesregierung hält es für zweckmäßig, die mit der Anerkennung und Abwicklung dieser Schulden zusammenhängenden Fragen in zweiseitigem Abkommen mit den Regierungen der an der Wirtschaftshilfe beteiligten Staaten nach Art des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens vom 15. Dezember 1949 zu regeln. Sie setzt voraus, dass diese Abkommen für den Fall von Meinungsverschiedenheiten eine Schiedsklausel enthalten. Die Bundesregierung ist bereit, mit den beteiligten Regierungen sofort in Verhandlungen über den Abschluss dieser Abkommen einzutreten.

III. Die Bundesregierung bringt hiermit ihren Wunsch zum Ausdruck, den Zahlungsdienst für die deutsche äußere Schuld wiederaufzunehmen. Sie geht dabei davon aus, dass zwischen ihr und den Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nord-Irland und der Vereinigten Staaten von Amerika Einverständnis über folgendes besteht:

Es liegt im Interesse einer Wiederherstellung normaler Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik und anderen Ländern, sobald wie möglich einen Zahlungsplan auszuarbeiten, der die Regelung der öffentlichen und privaten Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige zum Gegenstand hat.

Bei der Ausarbeitung dieses Planes sind interessierte Regierungen, einschließlich der Bundesregierung, Gläubiger und Schuldner, zu beteiligen.

Der Zahlungsplan soll insbesondere die Forderungen behandeln, deren Regelung geeignet ist, die wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen der Bundesrepublik zu anderen Ländern zu normalisieren. Er wird der allgemeinen Wirtschaftslage der Bundesrepublik, insbesondere der Zunahme ihrer Lasten und der Minderung ihrer volkswirtschaftlichen Substanz, Rechnung tragen. Die Gesamtwirkung des Planes darf weder die deutsche Wirtschaft durch unerwünschte Auswirkungen auf die innere Finanzlage aus dem Gleichgewicht bringen noch vorhandene oder künftige deutsche Devisenbestände über Gebühr in Anspruch nehmen. Er darf auch nicht die Finanzlast für irgendeine der Besatzungsmächte merklich vermehren.

In allen Fragen, die sich aus den Verhandlungen über den Zahlungsplan und über die Zahlungsfähigkeit ergeben, können die beteiligten Regierungen Sachverständigengutachten einholen.

Das Ergebnis der Verhandlungen ist in Abkommen niederzulegen. Es besteht Einverständnis darüber, dass der Plan nur vorläufigen Charakter hat und der Revision unterliegt, sobald Deutschland wieder vereinigt und eine endgültige Friedensregelung möglich ist. Genehmigen Sie, Herr Hoher Kommissar, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

gez. Adenauer

 

Quelle: Dokumentation zur Deutschlandfrage I, 119f.