Störer Jahresbericht

Rhöndorfer Ausgabe Online

25. Januar 1947 (Rhöndorf)

An Bernhard Müller

, Stuttgart

StBKAH 07.16


Sehr geehrter Herr Müller1!

Die Stelle im Corpus juris Justiniani2 heißt: »In emptione et venditione licet se circumvenire.«3 Wo sie steht, kann ich Ihnen nicht sagen. Darüber wird Ihnen jeder Professor des römischen Rechts Auskunft geben können.

Daß die katholische Kirche gewissensbelastende und nicht-gewissensbelastende Sünden unterscheiden soll, ist wohl ein Irrtum. Die katholischen Theologen unterscheiden zwischen im Gewissen verpflichtenden Gesetzen und reinen Poenal-Gesetzen. Ein Verstoß gegen die Ersteren ist gleichzeitig Sünde, ein Verstoß gegen die Letzteren nicht. Als Musterbeispiel für einen Verstoß gegen ein reines Poenal-Gesetz wurde früher z. B. angeführt: Unerheblicher Schmuggel beim Überschreiten der Landesgrenze. Natürlich kann ein Schmuggel, z. B. wenn er in größerem Ausmaß geschieht und dadurch die Interessen der Allgemeinheit schädigt, auch eine Sünde sein.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr ergebener


  1. ^

    Bernhard Müller hatte am 14.1.1947 ein Treffen mit Adenauer in Stuttgart (wohl anläßlich einer dort am 21.11.1946 gehaltenen Wahlkampfrede) in Erinnerung gerufen; bereits dabei sei das nun brieflich aufgegriffene Thema ›Das christliche Gewissen im Zwang der wirtschaftlichen Verhältnisse‹ erörtert worden.

  2. ^

    Gesetzes- und Rechtssammlung, zusammengestellt unter dem römischen Kaiser Justinian I. (527-565).

  3. ^

    ›Beim Kaufen und Verkaufen ist das Hintergehen/Überlisten erlaubt‹; hierzu ist auf dem Adenauer-Schreiben die hs. Notiz eines vor Beantwortung konsultierten, nicht identifizierten Ratgebers erhalten: »in em[p]tionibus et venditionibus, sagt Ulpian [römischer Jurist aus dem 2./3. nachchristlichen Jahrhundert], se invicem circumvenire naturaliter licere«.